Satzung

Heimat- und Zieglerverein Talle

Der Heimat- und Zieglerverein Talle wurde aus den ehemals eigenständigen Vereinen Zieglerverein Talle und des Heimat-und Verkehrsvereins Talle und Arbeiter- und Zieglerverin Talle im Mai 2019 gegründet. 

Der eigenständige Zieglerverein Talle bestand aus dem Jahre 1894, und der Heimat-und Verkehrsverein aus dem Jahre 1955 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Heimat- und Zieglerverein Talle und hat seinen Sitz im Kalletal , Ortsteil Talle.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist kein eingetragener Verein

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, der Heimat- und Gemeinschaftspflege, sowie die Aufrechterhaltung und Wahrung der Geschichte des Zieglergewerbes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Wirtschaftliche und politische Zwecke sind ausgeschlossen. Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitglieder
Mitglied kann jeder Einwohner des Ortsteils Talle werden. Außerdem dürfen Personen, die nicht im Ortsteilgebiet ansässig sind, aber Zweck und Ziele des Vereins unterstützen wollen, aufgenommen werden. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§5 Beschlussfassendes Organ
Oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende unabweisbare Zuständigkeiten:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes
  2. Wahl der zwei Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Satzungsänderung mit 3/4 Mehrheit
  5. Beschlussfassung über Finanz- und Beitragsordnung
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden; er ist dazu verpflichtet, wenn 1/3  der Mitglieder dies verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich dazu eingeladen hat.

§7 Vorsitz Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Alle Beschlüsse der Versammlung werden, sofern dies nach Gesetz und Satzung zulässig ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod
  2. Austritt
  3. Ausschluss

Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich dem Zweck und Ziel des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit in geheimer Abstimmung ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss ist innerhalb von 2 Wochen, vom Tage der Beschlussfassung angerechnet, schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes an den Verein. Sämtliches in seinen Händen befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seines Stellvertreters, dem Geschäftsführer und dem Kassierer

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Der Verein wird vom 1. und 2. Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auf Antrag können Aufwendungen erstattet werden. Beschlüsse des Vorstandes werden -sofern die Satzung nichts anderes bestimmt- mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder und der Vorstand nur mit dem Vereinsvermögen haften.§10 Beitrag
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf der Stimme von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Mindestens 2/3 der Mitglieder müssen die außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt haben. Ein eventuell vorhandener Kassenbestand oder anderes Vereinseigentum fällt bei Auflösung an die Dorfgemeinschaft Talle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Talle zu verwenden hat.

§12 Vereinsrecht
Im übrigen gelten die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht.

Kalletal Talle, 11.05.2019

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